Ein Mitglied der Fan-Hilfe Mönchengladbach erhielt für das Derby in Köln 2015 ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot für die Stadt Köln. Mit Unterstützung der Fan-Hilfe ging der Fan bereits vor dem Spiel gegen die Maßnahme des Polizeipräsidiums Köln vor, das Gericht erkannte aufgrund des damaligen Boykotts leider nicht die Notwendigkeit für ein Eilverfahren. Nun kam es zur Verhandlung der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln, bei welcher die Rechtswidrigkeit des Verbots erkannt wurde.
Johannes Daners, Anwalt der Fan-Hilfe Mönchengladbach, erklärt dazu:
„Das hatten sich die Vertreter der Kölner Polizeibehörde anders vorgestellt. Mit deutlichen Worten machte die Richterin am Verwaltungsgericht Köln den Beamten klar, dass bei der Aussprache eines Betretungsverbotes nicht nur einseitig die polizeilichen Erkenntnisse bezüglich vergangener Ermittlungsverfahren – welche überwiegend mit einer Einstellung endeten – berücksichtigt werden dürfen, sondern dass die Begründung eines Betretungsverbotes sich insbesondere bei bereits länger zurückliegenden Ermittlungsverfahren auch zu der Entwicklung des Betroffenen seit Abschluss des letzten Verfahrens verhalten muss. Andernfalls, so machte die Richterin deutlich, ist das Betretungsverbot rechtswidrig.
Was war passiert?
Das Kölner Polizeipräsidium hatte anlässlich des Auswärtsspiels in Köln in der Saison 2015/2016 ein Betretungsverbot für den kompletten Bereich der Stadt Köln gegen einen Gladbacher Anhänger ausgesprochen, der nach polizeilichen Erkenntnissen ein „Rädelsführer der Ultraszene“ sein soll und hinsichtlich dessen polizeiliche Erkenntnisse aus der Vergangenheit vorlägen, wobei die diesbezüglichen Ermittlungsverfahren, soweit sie Gewaltvorwürfe zum Gegenstand hatten, eingestellt worden sind. Darüber hinaus war polizeilich bekannt, dass der Fan sich ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen und Vereinen, gerade auch im Zusammenhang mit der Fanszene in Mönchengladbach, engagiert. Diese ehrenamtlichen Tätigkeiten waren der Polizei bekannt, blieben in der Begründung des Betretungsverbots jedoch gänzlich unberücksichtigt. Vielmehr stellte sie allein darauf ab, dass von dem Fan angesichts der vergangenen Verfahren die Gefahr von Gewalttätigkeiten ausginge.
So geht es nicht, machte die Verwaltungsrichterin den anwesenden Vertretern der Kölner Polizei deutlich, worauf diesen nichts anderes übrig blieb, als anzuerkennen, dass das Betretungsverbot rechtswidrig gewesen ist.“
Wir als Fan-Hilfe begrüßen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ausdrücklich. Unsere Meinung, dass bei Betretungsverboten oftmals dem Gießkannenprinzip der Vorzug vor einer genauen Anschauung der einzelnen Person gegeben wird, sehen wir bestätigt. Die zuständigen Beamten der Polizeipräsidien rufen wir auf, sich auf rechtsstaatliches Handeln zu besinnen und von dem massenhaften Aussprechen solcher Verbote Abstand zu nehmen.
Wir ermutigen erneut alle Fans, die von Maßnahmen der Polizei betroffen sind, sich bei uns zu melden.
Fan-Hilfe Mönchengladbach