Im März 2017 leitete die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin auf Beschluss des Amtsgerichts Dortmund eine Öffentlichkeitsfahndung gegen neun Fans von Borussia Mönchengladbach ein. Die Personen wurden beschuldigt im Zusammenhang mit Vorfällen in einem Zug nach dem Auswärtsspiel unserer Borussia in Wolfsburg am 5.3.2016 zu stehen.
Die Fanhilfe Mönchengladbach äußerte sich daraufhin kritisch zu diesem schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Nicht nur, dass die Öffentlichkeitsfahndung ein Instrument ist, welchem grundsätzlich hohe Schranken für die Zulässigkeit vorgegeben sind, war Anlass für diese Kritik. Mehr noch: Bei einigen Fans war die öffentliche Fahndung ganz offensichtlich nicht notwendig oder begründet. Nachzulesen ist unsere damalige Stellungnahme hier.
Es ist wohl unschwer vorstellbar, welche gravierenden Folgen eine Öffentlichkeitsfahndung mit diesem Tatvorwurf für jeden Beteiligten hat. Unangenehme Fragen und Vorverurteilungen von Freunden und Familienangehörigen bis hin zu Konsequenzen am Arbeitsplatz – diese Erfahrungen scheinen nicht nur naheliegend, sondern sind uns auch von einigen Betroffenen tatsächlich berichtet worden.
Man sollte meinen, dass der gravierende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, der oben besagte Folgen im persönlichen Bereich nach sich zieht, von den Behörden nur mit äußerster Sorgfalt eingesetzt wird. Dass, wenn schon darauf zurückgegriffen wird, eine Schuld des Beteiligten nahezu zweifelsfrei besteht und er nicht anders zu ermitteln ist, als durch diese Fahndung.
Wie gesagt: Man sollte meinen.
Dass die Bundespolizei in dieser Sache offensichtlich anders meint, beweisen mehrere Briefe, die zuletzt bei einigen Betroffenen der Fahndung eingetroffen sind. In diesen wurde ihnen mitgeteilt, dass die Ermittlungsverfahren nach § 170.2 StPO eingestellt werden. In den zwischenzeitlichen 10 Monaten hatten sich die Betroffenen mithilfe der Fanhilfe und Anwälten bei der zuständigen Behörde gemeldet, um nicht mehr öffentlich gesucht zu werden und ansonsten nichts von der Sache gehört.
Es bleibt also festzuhalten, dass mehrere Personen zu Unrecht öffentlich mit Gewalttaten in Verbindung gebracht worden sind. Welchen Anlass die Bundespolizei sah, die Fans öffentlich derart bloßzustellen, ist bis heute nicht zu sagen. Dass die Verfahren eingestellt worden sind, ohne dass es überhaupt zu einer Anklage gekommen ist, lässt den Schluss zu, dass hier leichtsinnig und nicht im Sinne des Gesetzes mit der Privatsphäre von Menschen gespielt worden ist.
Die Fanhilfe Mönchengladbach sieht sich in ihrer, im Nachgang der Öffentlichkeitsfahndung geäußerten Sorge bestätigt, dass die Bundespolizei in diesem Fall Grundsätze außer Acht gelassen
hat, die bei der Anwendung solcher strafprozessualen Mittel gewahrt werden müssen. Auch der zuständige Richter muss sich die Frage stellen lassen, ob die Anordnung dieser Maßnahme mit der nötigen Sorgfalt geprüft wurde oder ob hier blindlinks den Wünschen einer unsauber arbeitenden Behörde stattgegeben wurde. Es ist zu appellieren, dass zukünftige Fälle sorgsamer abzuwiegen und die Persönlichkeitsrechte unbescholtener Fans zu beachten sind.
Darüber hinaus wird die Fanhilfe den betroffenen Fans dabei helfen, Regressforderungen geltend zu machen und die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme feststellen zu lassen. Fans, die in Zukunft Opfer solcher polizeilicher Willkür werden, ermuntern wir sich bei uns zu melden – Wir helfen Euch!
Fanhilfe Mönchengladbach