Polizei Mönchengladbach besteht trotz Verwechslung auf Konsequenzen

Das Spiel gegen RB Leipzig beschäftigt nicht nur drei auf fragwürdige Weise mit Hausverboten belegte Fans (die Fanhilfe berichtete). Auch für Jonas Schmidt* (*Name geändert) gab es vor einigen Tagen beim Gang zum Briefkasten eine böse Überraschung.

Im dort liegenden Brief der Mönchengladbacher Polizei wurde Jonas einer körperlichen Auseinandersetzung mit Gästen aus Leipzig beschuldigt. Erkannt wurde er bei der fraglichen Aktion auf frischer Tat wohl von den sogenannten Szenekundigen Beamten (SKB). Aus diesem Grund solle er sich nicht nur als Beschuldigter äußern, sondern ebenfalls zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung im Polizeipräsidium einfinden. Finger- und Handflächenabdrücke, Ganz- und Teilkörperfotos sowie die Dokumentation körperlicher Merkmale sollten erfolgen.

Jonas handelte goldrichtig: Er meldete sich unverzüglich bei der Fanhilfe. Im Normalfall würden wir in einem solchen Fall die Prüfung und bestenfalls Verhinderung der ED-Behandlung durch einen Anwalt veranlassen und Akteneinsicht beantragen. Der Fall von Jonas jedoch sorgte für Verblüffung und lag etwas anders.

Denn: Zum fraglichen Tatzeitpunkt am Spieltag gegen Leipzig verweilte er in 650 Kilometer Entfernung in Nordfriesland und genoss das gute Wetter am Strand. Die Identifizierung der Szenekundigen Beamten war ganz offensichtlich falsch.

Aufgrund des offenkundigen Fehlers der Beamten hielten wir die Einschaltung eines Anwalts samt damit verbundener Kosten für vermeidbar. Jonas rief also beim zuständigen Sachbearbeiter an, schilderte seine Verwunderung in Anbetracht des Vorwurfs und legte dar, dass er zur fraglichen Zeit im Urlaub war. Dafür konnte er auch gleich mehrere Beweise anbringen.

Sache erledigt? Leider nicht. Die Maßnahme sei angeordnet, Jonas habe zum genannten Termin zu erscheinen oder einen alternativen Termin zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu vereinbaren. Der Urlaub in 650 km Entfernung und auch die eindeutigen Belege dafür hätten keine Auswirkungen auf die Erforderlichkeit der Maßnahme, die der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 81b 1. Alt., 483 ff. Strafprozessordnung dient.

Reichlich verdutzt meldete Jonas sich mit dieser Rückmeldung erneut bei der Fanhilfe, die daraufhin dann doch einen Anwalt einschaltete und die Angelegenheit nun auf diesem Wege klären wird.

Und die Moral von der Geschicht‘?

  • …im Urlaub zu sein schützt vor Strafanzeige nicht.
  • …Unschuld schützt vor ED-Behandlung nicht.
  • …SKB’s haben nicht die beste Sicht.

Fanhilfe Mönchengladbach

Veröffentlicht in Allgemein.

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